GRÜNDUNG EINER NIEDERLASSUNG EINES AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMENS

1. EINTRAGUNG INS FIRMENBUCH

Ausländische Unternehmen, welche in Österreich eine geschäftliche Tätigkeit entfalten möchten, können dies entweder durch die Gründung einer Gesellschaft nach österreichischem Recht oder durch die Etablierung einer Zweigniederlassung bewerkstelligen.

Durch Auswirkungen des Binnenmarktes im EWR ist zwischen einerseits den Mitgliedsstaaten der EU sowie den anderen Vertragsstaaten des EWR (auch Island, Lichtenstein, Norwegen) und andererseits allen anderen Staaten, den so genannten Drittstaaten, zu unterscheiden.

1.1 UNTERNEHMEN AUS DEM EWR

Wird eine wirtschaftliche Tätigkeit in selbstständiger Weise mittels einer festen Einrichtung ausgeübt und nimmt das Unternehmen in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben in Österreich teil, so fällt diese Tätigkeit nicht unter die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, sondern es wird dann die Unternehmerische Tätigkeit im Rahmen des Niederlassungsrechts ausgeübt.

Beschränkungen der freien Niederlassung oder der Gründung von Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU bzw. eines Vertragsstaates des EWR und im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ansässigen Staatsangehörigen sind grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die

  • ihren satzungsmäßigen Sitz,
  • ihre Hauptverwaltung oder
  • ihre Hauptniederlassung

innerhalb der Gemeinschaft haben. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Der Umstand, dass sich Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung nicht im Gründungsstaat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat, befinden, steht der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der ausländischen EWR-Gesellschaft nicht entgegen.

Im Hinblick auf die Erweiterung der EU ist zu bemerken, dass Österreich auf Unternehmer aus den neuen Mitgliedsstaaten der EU Übergangsbestimmungen anzuwenden kann, wodurch es den freien Dienstleistungsverkehr mit der vorübergehenden Entsendung von Arbeitkräften jedenfalls in den ersten zwei

Jahren einschränken kann. Die Übergangsbestimmungen können auf eine Dauer von höchstens sieben Jahre erstreckt werden. Diese Maßnahmen können angewendet werden auf Unternehmen, die in folgenden Bereichen tätig sind:

  • der Erbringung gärtnerischer Dienstleistungen
  • der Be- und Verarbeitung von Natursteinen
  • Baugewerben einschließlich Einrichtung, Ausstattung, Malerarbeiten
  • Schutzdiensten
  • Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmittel
  • Eine Gegenausnahme besteht jedoch für solche Unternehmer, die Arbeiten im Inland ohne Arbeitskräfte erbringen.

1.1.1 Gesellschaft nach österreichischem Recht

Wenn für die unternehmerische Tätigkeit eine Gesellschaft nach österreichischen Recht beabsichtigt ist, so wird, so ist die wohl am häufigsten gewählten Rechtsformen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Neben diesen besteht auch die Möglichkeit der Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) bzw. Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG), Kommanditgesellschaft (KG) bzw. Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG).

Grundsätzlich ist bei der Gründung einer GmbH die Form eines Notariatsaktes erforderlich. Zunächst ist ein Gesellschaftsertrag zu errichten. Die Stammeinlage von zumindest € 35.000,- muss jedenfalls zur Hälfte bar eingezahlt werden. Nach Einholung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung kann die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgen, wobei die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch von sämtlichen Gesellschaftern in beglaubigter Form zu unterzeichnen ist. Der Anmeldung beizuschließen sind:

  • Gesellschaftsvertrag
  • Gesellschafterliste
  • Verzeichnis der Geschäftsführer
  •  Falls vorhanden: Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder
  • beglaubigte Musterzeichnung der Geschäftsführer
  • die Erklärung der Gesch.ftsführer, dass die Stammeinlage einbezahlt wurde und das Geld sich zur freien Verfügung der Geschäftsführer befindet und eine Bestätigung des Kreditinstitutes über Einlangen der Einzahlung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern

Die Gesellschaft ist in das Firmenbuch des Gerichtes einzutragen, in dessen Sprengel die Niederlassung ihren Sitz haben soll. Im Wien wäre dies das Firmenbuch beim Handelsgericht Wien, 1030 Wien, Marxergasse 1a.

1.1.2 Zweigniederlassung einer Gesellschaft

Zweigniederlassungen besitzen nach österreichischem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit, werden aber weitgehend wie juristische Personen behandeln. Sie müssen in das Firmenbuch des Gerichtes eingetragen werden, in dessen Sprengel die Niederlassung ihren Sitz haben soll.

Der Firmenwortlaut der inländischen Niederlassung muss jenen der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen enthalten. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Niederlassung hinweist, darf geführt werden („Niederlassung“, Repräsentanz“ oder ähnliches).

Der Anmeldung der inländischen Niederlassung zum Firmenbuch sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Gesellschaftsvertrag/Satzung in letzter Fassung in Deutsch (in beglaubigter Übersetzung)
  • Register-Auszug (jüngsten Datums) im Original oder in beglaubigter Kopie. Kann kein Registerauszug vorgelegt werden, muss ein anderer Nachweis über die Bestellung der Organe sowie eine sonstige Bescheinigung über die rechtliche Existenz des Rechtsträgers erbracht werden.
  • Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung (od. Erklärung in der Anmeldung)
  • Bescheinigung über die tatsächliche Errichtung der Zweigniederlassung (z.B. Mietvertrag)
  • Musterzeichnungen der vertretungsbefugten Organe sowie des ständigen Vertreters
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern.

Die Bestellung eines eigenen Inlandsgeschäftsführers ist bei Niederlassungen von Unternehmen, deren satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU bzw. einem

Vertragstaat des EWR liegt, möglich, aber nicht erforderlich.

Grundsätzlich wird die tatsächliche und ordnungsgemäße Errichtung einer Zweigniederlassung dem Registergericht z.B. Vorlage eines bereits abgeschlossenen Mietvertrages nachgewiesen. In Zweifelsfällen kann das Firmenbuch die Beibringung einer Bestätigung über die tatsächlich durchgeführte Errichtung der

Zweigniederlassung fordern, welche von der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt wird.

1.1.3 Zweigniederlassung eines Einzelunternehmens

Die Errichtung einer Zweigniederlassung eines Einzelunternehmens aus dem EWR ist ins das Firmenbuch einzutragen, wenn dieses im Sitzstaat des EWR auf Grund der nationalen Vorschriften jenes Sitzstaates protokolliert ist.

1.2 UNTERNEHMEN AUS DRITTSTAATEN

Gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten kommen die Grundfreiheiten des EWR nicht zur Anwendung.

Besondere Regelungen gelten aber für die Staatsanghörigen von Mitgliedsstaaten der WTO. Danach sind natürliche Personen von Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der WTO zur Anwesenheit in Österreich berechtigt:

  • zur Anbahnung von Geschäften – ohne unmittelbare Verkaufstätigkeit oder Erbringung der Dienstleistung selbst – als Vertreter eines Dienstleistungserbringers;
  • in der Tätigkeit als „Schlüsselkraft“ (z.B. Leitungsfunktion, Träger außergewöhnlichen „Know-Hows“) für eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft einer juristischen Person (nicht einer natürlichen Person!);
  • für Vorbereitungstätigkeiten als Verantwortlicher zur Errichtung einer Niederlassung einer juristischen Person (nicht einer natürlichen Person!).

Hinsichtlich der Gründung einer Gesellschaft nach österreichischen Recht bzw. der Gründung einer Zweigniederlassung von einer ausländischen Gesellschaft, die in einem Drittstaat ansässig ist, gelten ebenfalls die genannten Voraussetzungen wie für Gesellschaften, die im EWR ansässig sind.

Hinzu kommt, dass Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der EU bzw. Vertragstaates des EWR ist, für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen haben, die zur ständigen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, wobei eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam ist. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung).

2. VERWALTUNGSRECHT

2.1 GEWERBEORDNUNG

Soll die Niederlassung bzw die Tochtergesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, so muss sie eine Gewerbeberechtigung haben. Der vertretungsbefugte Gesellschafter muss für die Gesellschaft die Gewerbeberechtigung beantragen. Die Gewerbeanmeldung hat auf die Gesellschaft zu lauten.

Voraussetzung für die Anmeldung eines Gewerbes ist, dass die Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist (Firmenbuchauszug!).

Zur Erlangung der Gewerbeberechtigung muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.

Dieser muss die Voraussetzungen für den Gewerbeantritt erfüllen. Für den Gewerbeantritt muss er die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, seinen Wohnsitz in einem EWR – Vertragsstaat haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

Ist für die Gewerbeausübung ein Befähigungsnachweis zu erbringen, so muss der gewerberechtliche Geschäftsführer entweder persönlich haftender Gesellschafter sein oder die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als Arbeitnehmer beschäftigt und voll versicherungspflichtig sein. Der gewerberechtliche Geschätsführer ist bei der Gewerbeanmeldung zu nennen. Eine tatsächliche Betätigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Unternehmen ist vorgeschrieben.

Handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe, für welches eine Zuverlässigkeitsprüfung vorgeschrieben ist,muss die Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers durch die Gewerbebehörde abgewartet werden, bevor die Niederlassung bzw die Tochtergesellschaft zu arbeiten beginnen darf.

Die Voraussetzungen für die Übernahme der gewerberechtlichen Geschäftsführung hängen von der Tätigkeit ab, die die Niederlassung bzw. die Tochtergesellschaft ausüben soll.

Wird in Österreich ein Einzelunternehmer tätig, hat die Gewerbeanmeldung auf diesen Einzelunternehmer zu lauten, wobei dieser sich auch eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bedienen kann.

Nähere Auskünfte darüber erhalten Sie bei der Wirtschaftskammer Wien, Gründer-Service Tel: 514 50/ 1211 bzw./ 1347 oder Abteilung für Rechts-, Gewerbe- und Umweltpolitik Tel: 514 50/ 1276 bzw. e-mail: [email protected].

2.1.1 Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung wird bei der Gewerbebehörde des Betriebsstandortes vorgenommen. Die Gewerbebehörde hat die Niederlassung bzw die Tochtergesellschaft längstens innerhalb von 3 Monaten in das Gewerberegister einzutragen und als Bestätigung hierüber einen Auszug aus dem Gewerberegister aus zu stellen. Einen Gewerbeschein gibt es nicht mehr!

Das Gewerbe selbst darf bereits mit dem Tag der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Das ist jener Tag, an dem sämtliche Unterlagen vollständig bei der Gewerbebehörde eingelangt sind bzw. die individuelle Befähigung oder die Zuverlässigkeit bescheidmäßig festgestellt wurden.

Für sämtliche reglementierte und nicht reglementierte Gewerbe ist in Wien das Magistratische Bezirksamt zuständig. Die Gewerbeanmeldung und die hiefür erforderlichen Belege können auch mittels Fax oder auf elektronischen Wegen (z.B. https://www.wien.gv.at/gewerbe/) bei der Behörde eingebracht werden. Die

Originaldokumente müssen der Gewerbebehörde nur noch über deren Verlangen vorgelegt werden, wenn Zweifel an der Echtheit der übermittelten Unterlagen bestehen.

Der oder die vertretungsbefugten Gesellschafter haben für die Gesellschaft die Gewerbeanmeldung durchzuführen, bevor eine Tätigkeit begonnen wird. Dafür sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Firmenbuchauszug (Eintragungsbeschluss des Handelsgerichtes Wien) der Erwerbsgesellschaft
  • Persönliche Dokumente des gewerberechtlichen Gesch.ftsführers: (Geburtsurkunde, Meldezettel,
  • Staatsbürgerschaftsnachweis, ev. Heiratsurkunde und Nachweis akademischer Grade)
  • Eine Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate) vom gewerberechtlichen Gesch.ftsführer und allen Gesellschaftern, die wesentlichen Einfluss auf die Gesch.ftsführung haben.
  • Eine Erklärung, dass der gewerberechtliche Gesch.ftsführer und die Gesellschafter, mit wesentlichem Einfluss auf die Gesch.ftsführung in den letzen 3 Jahren keine Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens im In- oder Ausland hatten. Dafür gibt es bei der Gewerbebehörde ein Formular, das nur mehr unterschrieben werden muss.
  • Dokumente, die für die Beurteilung des Befähigungsnachweises notwendig sein können (Schulzeugnisse, Dienstzeugnisse, Meisterprüfungszeugnis)

Wer den formalen Befähigungsnachweis nicht erfüllt, kann einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung stellen. Dieses Feststellungsbegehren kann entweder im Zuge einer Gewerbeanmeldung oder unabhängig davon gestellt werden. Der Antrag kann beim Magistratischen Bezirksamt oder bei der MA 63 eingebracht werden. Der individuelle Befähigungsnachweis ist erbracht, wenn man die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf anderem Wege (praktische Tätigkeit, ausländische Ausbildung, einschlägige Schulungen etc.)  erworben hat.

2.1.2 Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Der gewerberechtliche Gesch.ftsführer ist den Behörden gegenüber insbesondere für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Diese sind vor allem die Gewerbeordnung und ihre Durchführungsverordnungen. Daneben ist er für die Einhaltung des Öffnungszeitengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes verantwortlich. Er hat sich darum zu kümmern, ob für das Geschäftslokal eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig ist. Der Umfang der Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers richtet sich nach dem konkreten Gewerbe.

Sie können diese bestellen unter Abteilung für Rechts-, Gewerbe- und Umweltpolitik

Tel: 514 50/ 1276 bzw. e-mail [email protected].

2.2 GESELLSCHAFTER AUS DRITTSTAATEN

Die Eintragung einer Gesellschaft ins Firmenbuch, die abgeschlossen wird, um die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetztes zu umgehen, ist unzulässig.

Wenn eine Person nicht Angehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR ist, kann daher bereits vom Firmenbuch für die Eintragung der Gesellschaft die Vorlage eines der nach folgenden Dokumente verlangt werden:

  • eine Arbeitserlaubnis bzw. ein Befreiungsschein oder
  • ein Feststellungsbescheid des AMS.

Übt ein Gesellschafter tatsächlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft aus, so kann von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices ein derartiger Feststellungsbescheid erteilt werden. Dabei hat das Arbeitsmarktservice auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes abzustellen und es kommt auch nicht auf die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an.

Wird keine dieser Bescheinigungen vorgelegt, so kann der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch mit der Begründung abgewiesen werden, dass die Eintragung nur beantragt wurde um die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu umgehen.

2.2.1 Aufenthaltsberechtigung/ Niederlassungsberechtigung

Darüber hinaus benötigen Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sind und in Österreich selbständig oder unselbständig tätig werden wollen, eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dabei muss der Aufenthaltzweck auch die Erwerbstätigkeit umfassen, wie z.B. die folgenden Aufenthaltstitel für

  • ”jeglicher Aufenthaltszweck“ oder
  • ”jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbstständiger Erwerb“

Diese Aufenthaltstitel werden grundsätzlich in den Bundesländern von den Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistraten namens des Landeshauptmannes erteilt, in Wien von der Magistratsabteilung 20. Die Aufenthaltstitel werden grundsätzlich vorerst für ein Jahr, dann für je zwei Jahre ausgestellt. Danach kann eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.

3. NIEDERLASSUNG/AUFENTHALT

3.1 UNTERNEHMEN AUS DEM EWR

Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der EU oder von anderen Vertragsstaaten des EWR genießen im Rahmen der Personenfreizügigkeit Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Sie erfüllen die Passpflicht auch mit einem Personalausweis. EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, sind nur dann zur Niederlassung berechtigt, wenn sie nachweisen können, dass sie eine Selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben oder glaubhaft machen, dass sie innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach ihrer Einreise begründete Absicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben.

3.2 UNTERNEHMEN AUS DRITTSTAATEN

Fremde, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der EU oder von anderen Vertragsstaaten des EWR sind, benötigen grundsätzlich

  • · einen Einreisetitel (Visum) und
  • · einen Aufenthaltstitel

Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Der Aufenthaltstitel kann in Form einer Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige ohne Niederlassung in Österreich oder in Form einer Niederlassungsbewilligung für Fremde, die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich an einem Wohnsitz niederlassen wollen, erteilt werden.

3.2.1 Voraussetzungen für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln

Einreise- und Aufenthaltstitel sind auf Antrag zu erteilen, so ferne der Antragssteller ein gültiges Reisedokument besitzt. Darüber hinaus gibt es 2 Gruppen von Versagungsgründen, bei deren Vorliegen der Antrag zu versagen ist bzw. versagt werden kann, wenn noch weitere Umstände hinzutreten. Die Erteilung eines Titels ist zu versagen, wenn

  • · gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot besteht
  • · der Fremde sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält
  • · der Fremde einer erkennungsdienstlichen Ladung nicht Folge leistet

Die Erteilung eines Titels kann versagt werden, wenn

  • · der Fremde nicht über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung verfügt
  • · der Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde
  • · oder zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte
  • · Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen
  • · der Fremde keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen kann

Bei Entscheidung über den Antrag hat die Behörde auf die persönlichen Verhältnisse und die finanzielle Situation, auf öffentliche Interessen, sowie die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen.

3.3 VISUM

Das Visum ist eine Berechtigung zu einer ein- oder mehrmaligen Einreise für die Schengener Staaten zu einem bestimmten Zweck. Die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens sind alle Mitgliedsstaaten der EU außer Dänemark, Großbritannien, Griechenland, Irland und Schweden.

Der Antrag auf Erteilung eines Visums ist bereits vom Ausland zu stellen. Das Visum wird für eine Gültigkeitsdauer von maximal 6 Monaten erteilt, ist im Inland nicht verlängerbar und lässt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zu (Ausnahme: Visum für Geschäftsreisende).

Zuständig ist die österreichische Berufsvertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat), wenn sich der Hauptreisezweck in Österreich befindet.

3.3.1 Niederlassungsbewilligung

Staatsangehörige von Drittstaaten, die nach Österreich zuwandern möchten, um hier auf Dauer einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen, benötigen zusätzlich zu einem Visum eine Niederlassungsbewilligung. Hiebei wird zwischen Erstniederlassungsbewilligung (quotenpflichtig) und weiterer Niederlassungsbewilligungen (nicht quotenpflichtig) unterschieden.

Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Eine Änderung des Zweckes ist während der Gültigkeitsdauer möglich. Sofern einer Niederlassungsbewilligung keine Zweckangabe beigefügt ist, gilt sie für jeden Aufenthaltszweck, deckt somit jede Art der Erwerbstätigkeit sowie jede sonstige Art des Aufenthalts in Österreich ab.

SONDERBESTIMMUNGEN

Staatsangehörige der Vertragsstaaten des WTO Abkommens genießen unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen ebenfalls Niederlassungsfreiheit und haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (siehe 3.2.). Türkische Staatsangehörige genießen zwar keine Niederlassungsfreiheit, erwerben aber nach einiger Zeit des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich einen Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels.